durch Tod,
BGBl. Nr. 281/1971
281. Bundesgesetz: 18. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 23. Juni 1971, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert wird (18. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30neu
Enden des Dienstverhältnisses
Paragraph 30, (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 9 und des Paragraph 46, Absatz 6,,
- Litera a
- Litera bdurch einverständliche Lösung,
- Litera cdurch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund,
- Litera ddurch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus dem dem Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst oder
- Litera edurch vorzeitige Auflösung.
Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war; ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
- Absatz 2,Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
- Absatz 3,Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 32, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 34, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
- Absatz 4,In den Fällen des Absatz 3, ist Paragraph 17, Absatz 3, zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.