BGBl. Nr. 284/1971
284. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Paragraph 24,
Vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschüsse sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Ausschüsse ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Ausschüsse aufnehmen können. In den Fällen des Paragraph 23, Absatz 2, Litera b bis g sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Ausschusses auszuschreiben. Eine Wahl der anderen Ausschüsse findet in einem solchen Falle nicht statt.