Absatz eins,Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach Paragraph 122, beschweren.
BGBl. Nr. 480/1971
480. Bundesgesetz: Strafvollzugsgesetznovelle 1971
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1971, mit dem das Strafvollzugsgesetz geändert wird (Strafvollzugsgesetznovelle 1971)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 120neu
Beschwerden
Paragraph 120,
- Absatz 2,Beschwerden können außer bei Gefahr im Verzuge frühestens nach Ablauf einer Nacht, spätestens aber zwei Wochen nach Kenntnis des Beschwerdegrundes, wenn sie sich gegen eine Entscheidung richten, binnen zwei Wochen nach deren Verkündung oder Zustellung erhoben werden. Sie sind schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten anzubringen.
- Absatz 3,Die Erhebung einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Anstaltsleiter und die mit der Beschwerde angerufene höhere Vollzugsbehörde können jedoch den Vollzug von Anordnungen, gegen die Beschwerde erhoben wird, bis zur Erledigung vorläufig aussetzen, wenn keine Gefahr im Verzuge ist.
- Absatz 4,Eine gemeinsame Beschwerde mehrerer Strafgefangener ist als unzulässig zurückzuweisen.