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BGBl. Nr. 799/1993

kundgemacht 26.11.1993 RIS↗Parlament↗
799. Bundesgesetz: Strafvollzugsnovelle 1993
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz, die Strafprozeßordnung, das Finanzstrafgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz, die Exekutionsordnung, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Strafvollzugsnovelle 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 799/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 97517 § 0↗RIS↗
§ 120geändertAbs 2; Abs 4 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.1972 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 480/1971 · danach: BGBl. Nr. 799/1993 § 120↗RIS↗
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 799/1993 · danach: BGBl. I Nr. 138/2000 § 120↗RIS↗
Beschwerden
§ 120.
(1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach § 122 beschweren.
(2) Beschwerden können Eine Beschwerde kann außer bei Gefahr im Verzuge Verzug frühestens nach Ablauf einer Nacht am ersten Tag, spätestens aber zwei Wochen am vierzehnten Tag nach Kenntnis des Beschwerdegrundes jenem Tag erhoben werden, wenn sie an welchem dem Strafgefangenen der Beschwerdegrund bekanntgeworden ist. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung richten, binnen zwei Wochen so kann sie außer bei Gefahr im Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach deren Verkündung oder Zustellung jenem Tag erhoben werden, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden ist. Sie Beschwerden sind schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten anzubringen.
(3) Die Erhebung einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Anstaltsleiter und die mit der Beschwerde angerufene höhere Vollzugsbehörde können jedoch den Vollzug von Anordnungen, gegen die Beschwerde erhoben wird, bis zur Erledigung vorläufig aussetzen, wenn keine Gefahr im Verzuge ist.
(4) Eine gemeinsame Beschwerde mehrerer Strafgefangener ist als unzulässig zurückzuweisen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 799/1993)