Absatz eins,Die Anordnung des Vollzuges (Paragraph 3,) und die Entscheidungen nach den Paragraphen 4 bis 6 stehen dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zu.
BGBl. Nr. 480/1971
480. Bundesgesetz: Strafvollzugsgesetznovelle 1971
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1971, mit dem das Strafvollzugsgesetz geändert wird (Strafvollzugsgesetznovelle 1971)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Zuständigkeit und Verfahren
Paragraph 7,
- Absatz 2,Die in den Paragraphen 4 bis 6 bezeichneten Entscheidungen haben durch Beschluß zu erfolgen. Gegen diesen Beschluß steht dem öffentlichen Ankläger und dem Verurteilten die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof offen. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen einzubringen.
- Absatz 3,Kann über einen Antrag auf eine der Entscheidungen nach den Paragraphen 4 bis 6 nicht sofort entschieden werden oder wird gegen eine dieser Entscheidungen Beschwerde erhoben, so ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur Entscheidung erster oder zweiter Instanz vorläufig zu hemmen, wenn es nicht des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, und der Antrag oder die Beschwerde nicht offenbar aussichtslos ist.