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BGBl. Nr. 163/1972

kundgemacht 09.06.1972 RIS↗Parlament↗
163. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Bundesgesetz vom 26. April 1972, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 163/1972× zu KOVG 1957×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 9 § 0↗RIS↗
§ 89neu
in Kraft 01.07.1972 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 163/1972 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 § 89↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei.
Vorläufige Verfügungen.

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes können die Landesinvalidenämter (Paragraph 79,) Versorgungswerbern noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen können Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden (Paragraph 26, Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Versorgungsanspruches auf die gebührenden Versorgungsleistungen anzurechnen.