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BGBl. Nr. 314/1994

kundgemacht 28.04.1994 RIS↗Parlament↗
314. Bundesgesetz: Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG
Bundesgesetz, mit dem Anpassungen an das Arbeitsmarktservicegesetz vorgenommen werden (Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG)
Kundmachung BGBl. Nr. 314/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 138 § 0↗RIS↗
§ 89geändertAbs 1
in Kraft 01.07.1972 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 163/1972 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 § 89↗RIS↗
in Kraft 01.07.1994 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 314/1994 · danach: BGBl. I Nr. 150/2002 § 89↗RIS↗
ABSCHNITT III.
Vorläufige Verfügungen.
§ 89.
(1) Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes können die Landesinvalidenämter Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (§ 79) Versorgungswerbern noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen können Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden (§ 26 Abs. 2).
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Versorgungsanspruches auf die gebührenden Versorgungsleistungen anzurechnen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. III, BGBl. Nr. 94/1975