Absatz 4,Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes und der im Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden.
BGBl. Nr. 215/1972
215. Bundesgesetz: 20. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 14. Juni 1972, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert wird (20. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53neu
Paragraph 53, (1) bis (3) Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 5,Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles der Bezüge, zu dem sie gewährt werden.