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BGBl. Nr. 215/1972

kundgemacht 30.06.1972 RIS↗Parlament↗
215. Bundesgesetz: 20. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 14. Juni 1972, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert wird (20. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 215/1972× zu VBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 1 § 0↗RIS↗
§ 53neu
in Kraft 01.12.1972 – 30.09.1988 · idF BGBl. Nr. 215/1972 · danach: BGBl. Nr. 148/1988 § 53↗RIS↗

Paragraph 53, (1) bis (3) Anmerkung, Gegenstandslos)

  1. Absatz 4,Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes und der im Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden.
  2. Absatz 5,Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles der Bezüge, zu dem sie gewährt werden.