Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 224/1972

kundgemacht 30.06.1972 RIS↗Parlament↗
224. Bundesgesetz: Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972
Bundesgesetz vom 15. Juni 1972 über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972
Kundmachung BGBl. Nr. 224/1972× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 21 § 0↗RIS↗
§ 134neu
in Kraft 01.01.1973 – 19.12.2003 · idF BGBl. Nr. 224/1972 · danach: BGBl. I Nr. 124/2003 § 134↗RIS↗

Paragraph 134,

  1. Absatz eins,Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital und die Umsatzsteuer sind bis zum Ende des Monates März jedes Jahres einzureichen. Diese Frist kann vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.
  2. Absatz 2,Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.