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BGBl. Nr. 108/1973

kundgemacht 02.03.1973 RIS↗Parlament↗
108. Bundesgesetz: Änderung von Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit und die Ehemündigkeit
Bundesgesetz vom 14. Feber 1973, mit dem Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit und die Ehemündigkeit geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 108/1973× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 35 § 0↗RIS↗
§ 310neu
in Kraft 01.07.1973 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 108/1973 · danach: BGBl. I Nr. 92/2006 § 310↗RIS↗

Erwerbung des Besitzes.

Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung.

Paragraph 310, Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, können - außer in den Fällen des Paragraph 151, Absatz 3, - Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbstständigen Besitzerwerb gegeben.