Absatz 2,Einen Mann, der das achtzehnte, und eine Frau, die das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben, hat das Gericht auf ihren Antrag für eine bestimmte Ehe als ehemündig zu erklären, wenn sie für diese Ehe reif erscheinen.
BGBl. Nr. 108/1973
108. Bundesgesetz: Änderung von Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit und die Ehemündigkeit
Bundesgesetz vom 14. Feber 1973, mit dem Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit und die Ehemündigkeit geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Erster Abschnitt
Recht der Eheschließung
A. Ehefähigkeit
Paragraph eins, (1) Ein Mann wird mit dem vollendeten neunzehnten, eine Frau mit dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr ehemündig.