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BGBl. Nr. 108/1973

kundgemacht 02.03.1973 RIS↗Parlament↗
108. Bundesgesetz: Änderung von Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit und die Ehemündigkeit
Bundesgesetz vom 14. Feber 1973, mit dem Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit und die Ehemündigkeit geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 108/1973× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ehegesetz (EheG) 1 § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.07.1973 – 30.06.2001 · idF BGBl. Nr. 108/1973 · danach: BGBl. I Nr. 135/2000 § 1↗RIS↗

Erster Abschnitt

Recht der Eheschließung

A. Ehefähigkeit

Paragraph eins, (1) Ein Mann wird mit dem vollendeten neunzehnten, eine Frau mit dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr ehemündig.

  1. Absatz 2,Einen Mann, der das achtzehnte, und eine Frau, die das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben, hat das Gericht auf ihren Antrag für eine bestimmte Ehe als ehemündig zu erklären, wenn sie für diese Ehe reif erscheinen.