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BGBl. I Nr. 135/2000

kundgemacht 29.12.2000 RIS↗Parlament↗
135. Bundesgesetz: Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 – KindRÄG 2001
Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz, das Unterhaltsvorschussgesetz, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Rechtspflegergesetz, die Exekutionsordnung, das Personenstandsgesetz, das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, das Gerichtsgebührengesetz, die Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz, das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, das Bankwesengesetz und das Krankenanstaltengesetz geändert werden (Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 – KindRÄG 2001)
Kundmachung BGBl. I Nr. 135/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ehegesetz (EheG) 6 § 0↗RIS↗
§ 1geändertA. Ehefähigkeit: Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.07.1973 – 30.06.2001 · idF BGBl. Nr. 108/1973 · danach: BGBl. I Nr. 135/2000 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.07.2001 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 135/2000 · danach: BGBl. I Nr. 59/2017 § 1↗RIS↗
Erster Abschnitt
Recht der Eheschließung
A. Ehefähigkeit
§ 1.
(1) Ein Mann wird mit dem vollendeten neunzehnten, eine Frau mit dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr ehemündig. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind ehemündig.
(2) Einen Mann, der das achtzehnte, und eine Frau, die das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben, hat das Gericht auf ihren Antrag für eine bestimmte Ehe als ehemündig zu erklären, wenn sie für diese Ehe reif erscheinen. Das Gericht hat eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehemündig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint.
Schlagworte
Ehemündigkeit, Außerstreitgesetz