die Getränke, die gemäß Paragraph 20, in Schankgefäßen ausgeschenkt werden müssen,
BGBl. Nr. 174/1973
174. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz vom 20. März 1973, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Paragraph 21,
Durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik sind festzulegen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die zulässigen Werkstoffe, Nenninhalte und das Übermaß der Schankgefäße sowie die gestatteten Abweichungen des durch den Füllstrich begrenzten Rauminhaltes vom Nenninhalt.