BGBl. I Nr. 85/2002
85. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes und das Akkreditierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz und das Akkreditierungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21geändert
§ 21.
Durch Verordnung des Bundesministers für Bauten Wirtschaft und Technik Arbeit sind festzulegen:
1. die Getränke, die gemäß § 20 in Schankgefäßen ausgeschenkt werden müssen,
2. die zulässigen Werkstoffe, Nenninhalte und das Übermaß der Schankgefäße sowie die gestatteten Abweichungen des durch den Füllstrich begrenzten Rauminhaltes vom Nenninhalt.