Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2002Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 21.Paragraph 21,
Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sind festzulegen:
die Getränke, die gemäß § 20 in Schankgefäßen ausgeschenkt werden müssen,die Getränke, die gemäß Paragraph 20, in Schankgefäßen ausgeschenkt werden müssen,
die zulässigen Werkstoffe, Nenninhalte und das Übermaß der Schankgefäße sowie die gestatteten Abweichungen des durch den Füllstrich begrenzten Rauminhaltes vom Nenninhalt.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011
Dokumentnummer
NOR40030525