Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2015Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 21.Paragraph 21,
Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sind festzulegen:
die Getränke, die gemäß § 20 in Schankgefäßen oder Ausschankmaßen ausgeschenkt werden müssen,die Getränke, die gemäß Paragraph 20, in Schankgefäßen oder Ausschankmaßen ausgeschenkt werden müssen,
die spezifischen Anforderungen an Schankgefäße sowie Ausschankmaße, insbesondere
die Werkstoffe und Nenninhalte,
die beim Inverkehrbringen zulässigen Abweichungen (Fehlergrenzen),
die Bestimmungen über die Kennzeichnung.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40167925