Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2010Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 21.Paragraph 21,
Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend sind festzulegen:
die Getränke, die gemäß § 20 in Schankgefäßen oder Ausschankmaßen ausgeschenkt werden müssen,die Getränke, die gemäß Paragraph 20, in Schankgefäßen oder Ausschankmaßen ausgeschenkt werden müssen,
die spezifischen Anforderungen an Schankgefäße sowie Ausschankmaße, insbesondere
die Werkstoffe und Nenninhalte,
die beim Inverkehrbringen zulässigen Abweichungen (Fehlergrenzen),
die Bestimmungen über die Kennzeichnung.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015
Dokumentnummer
NOR40124099