Absatz eins,Die Eichung besteht in der eichtechnischen Prüfung und Stempelung des Gegenstandes durch die zuständige Eichbehörde.
BGBl. Nr. 174/1973
174. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz vom 20. März 1973, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36neu
2. Eichtechnische Prüfung und Stempelung.
Paragraph 36,
- Absatz 2,Die Eichung eines ungeeichten Gegenstandes heißt Neueichung. Die innerhalb der Nacheichfrist vorgenommene Eichung heißt Nacheichung.
- Absatz 3,Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik festzulegen.