BGBl. Nr. 213/1992
213. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 (neu)
2. Eichtechnische Prüfung und Stempelung.
§ 36.
(1) Die Eichung besteht in aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung des Gegenstandes von Meßgeräten durch die zuständige Eichbehörde.
(2) Die Eichung eines ungeeichten Gegenstandes Meßgerätes heißt Ersteichung ( Neueichung). Die innerhalb der Nacheichfrist vorgenommene Eichung heißt Nacheichung.
(3) Die Ausführungsformen der bei der Eichung zu verwendenden Stempel sind durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegen.
(4) Die ausländische Ersteichung eines Meßgerätes ist der inländischen gleichwertig, wenn die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit der Eichungen durch internationale Übereinkommen gesichert sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Vorliegen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit durch Verordnung festzustellen.