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BGBl. Nr. 174/1973

kundgemacht 13.04.1973 RIS↗Parlament↗
174. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz vom 20. März 1973, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 174/1973× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 911 § 0↗RIS↗
§ 63neu
in Kraft 14.04.1973 – 24.04.1992 · idF BGBl. Nr. 174/1973 · danach: BGBl. Nr. 213/1992 § 63↗RIS↗

Vierter Teil.

Strafbestimmungen.

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder wurde er wegen Übertretung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen wiederholt bestraft, so können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.
  2. Absatz 2,Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Geräte oder ihr Erlös können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.
  3. Absatz 3,Zur Sicherung des Verfalles der hievon nach Absatz 2, betroffenen Gegenstände können diese auch durch die Organe der Eichbehörde beschlagnahmt werden. Diese haben hievon ungesäumt der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde die Anzeige zu erstatten.