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BGBl. Nr. 213/1992

kundgemacht 24.04.1992 RIS↗Parlament↗
213. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 213/1992× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 633 § 0↗RIS↗
§ 63geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 14.04.1973 – 24.04.1992 · idF BGBl. Nr. 174/1973 · danach: BGBl. Nr. 213/1992 § 63↗RIS↗
in Kraft 25.04.1992 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 213/1992 · danach: BGBl. I Nr. 136/2001 § 63↗RIS↗
Vierter Teil.
Strafbestimmungen.
§ 63.
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geld einer Geldstrafe bis zu 30.000 150 000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder wurde er wegen Übertretung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen wiederholt bestraft, so können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.
(2) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Geräte Gegen Straferkenntnisse oder ihr Erlös können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden Einstellungsverfügungen steht der Eichbehörde die Berufung zu.
(3) Zur Sicherung des Verfalles der hievon nach Abs.2 betroffenen Gegenstände können diese auch durch die Organe der Eichbehörde beschlagnahmt werden. Diese haben hievon ungesäumt der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde die Anzeige zu erstatten.