Absatz eins,Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, bezeichneten Personen ist die im Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, genannte Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen.
BGBl. Nr. 31/1973
31. Bundesgesetz: 29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1972, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 473neu
Träger der Krankenversicherung.
Paragraph 473,
- Absatz 2,Im Geschäftsbericht sind die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen für die im Absatz eins, bezeichnete Krankenversicherung und für die Krankenversicherung der übrigen bei der Anstalt Versicherten getrennt aufzustellen. Die Schlußbilanz ist gemeinsam für beide Krankenversicherungen zu erstellen.
- Absatz 3,Die Satzung und die Krankenordnung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen haben je einen besonderen Teil für die Krankenversicherung gemäß Paragraph 472, zu enthalten.