BGBl. Nr. 569/1973
569. Bundesgesetz: Verfahrenshilfegesetz
Bundesgesetz vom 8. November 1973, mit dem das Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung, die Zivilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung, das Jugendgerichtsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz zur Regelung der Verfahrenshilfe geändert werden (Verfahrenshilfegesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 71neu
Paragraph 71, (1) Die die Verfahrenshilfe genießende Partei ist mit Beschluß zur Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwalts, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.
- Absatz 2,In dem Beschluß über die Nachzahlung ist der Partei zunächst der Ersatz der im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstaben b bis f genannten Beträge aufzuerlegen, dann die Leistung der Entlohnung des Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Höhe und endlich die Entrichtung der im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstabe a genannten Beträge; dieser Beschluß ist erst nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar.