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BGBl. Nr. 569/1973

kundgemacht 28.11.1973 RIS↗Parlament↗
569. Bundesgesetz: Verfahrenshilfegesetz
Bundesgesetz vom 8. November 1973, mit dem das Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung, die Zivilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung, das Jugendgerichtsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz zur Regelung der Verfahrenshilfe geändert werden (Verfahrenshilfegesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 569/1973× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 8 § 0↗RIS↗
§ 72neu
in Kraft 01.12.1973 – 30.11.2004 · idF BGBl. Nr. 569/1973 · danach: BGBl. I Nr. 128/2004 § 72↗RIS↗

Paragraph 72, (1) Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse sind ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Prozeßgericht eine solche nicht zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen für erforderlich hält.

  1. Absatz 2,Gegen die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse steht auch dem Gegner der Rekurs zu. Sein Recht, einen Antrag nach Paragraph 68, Absatz eins, oder 2 zu stellen, bleibt ihm vorbehalten.
  2. Absatz 3,Einer Vertretung durch Rechtsanwälte bedürfen die Parteien bei den nach diesem Titel bei Gericht vorzunehmenden Handlungen auch im Anwaltsprozeß nicht. Rekurse gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe können auch bei Gerichtshöfen mündlich zu Protokoll erklärt werden.