die Verteilung der Pauschalvergütung an die Rechtsanwaltskammern unter Angabe der einzelnen Beträge;
BGBl. Nr. 570/1973
570. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Bundesgesetz vom 8. November 1973, mit dem die Rechtsanwaltsordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 55neu
Paragraph 55,
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat jährlich spätestens zum 31. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs dem Bundesminister für Justiz zu berichten über
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Verwendung der einzelnen Beträge der Pauschalvergütung durch die Rechtsanwaltskammern;
- Ziffer 3die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr geleisteten Vertretungen und Verteidigungen (Paragraph 47, Absatz eins,).