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BGBl. Nr. 595/1973

kundgemacht 06.12.1973 RIS↗
595. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung bestimmter anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TÜRKISCHEN REPUBLIK ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR REGELUNG BESTIMMTER ANDERER FRAGEN AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 595/1973× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft 24.09.1973 – 30.09.2009 · idF BGBl. Nr. 595/1973 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 96/2009 Art. 29↗RIS↗

Artikel 29

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung

  1. Litera a
    in der Türkischen Republik:
    für alle Steuerzeiträume, die am oder nach dem 31. Dezember des Jahres enden, das dem Jahr der Kündigung folgt;
  2. Litera b
    in der Republik Österreich:
    für Steuern, die für Jahre erhoben werden, die dem Jahr der Kündigung folgen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 3. November 1970, in doppelter Urschrift, in deutscher und türkischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.