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BGBl. Nr. 79/1973

kundgemacht 27.02.1973 RIS↗
79. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Volksabstimmungsgesetzes
Kundmachung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1972 über die Wiederverlautbarung des Volksabstimmungsgesetzes
Kundmachung BGBl. Nr. 79/1973× zu VAbstG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Volksabstimmungsgesetz 1972 (VAbstG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 28.02.1973 – 14.03.1990 · idF BGBl. Nr. 79/1973 · danach: BGBl. Nr. 148/1990 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert dem Stimmberechtigten übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
  2. Absatz 2,Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende am Stimmzettel in einem der neben den Worten “ja” oder “nein” vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er die zur Abstimmung gelangte Frage mit “ja” oder mit “nein” beantwortet. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte “ja” oder “nein”, oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.
  3. Absatz 3,Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
    1. Ziffer eins
      in allen Stimmzetteln die bei der Volksabstimmung gestellte Frage in gleicher Weise mit “ja” oder “nein” beantwortet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß Paragraph 11, Absatz 4, nicht beeinträchtigt ist.
  4. Absatz 4,Sonstige, nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.