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BGBl. Nr. 148/1990

kundgemacht 14.03.1990 RIS↗Parlament↗
148. Bundesgesetz: Wahlrechtsänderungsgesetz 1990
Bundesgesetz vom 28. Februar 1990, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1971, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989 und das Volksbegehrengesetz 1973 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 1990)
Kundmachung BGBl. Nr. 148/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Volksabstimmungsgesetz 1972 (VAbstG) 14 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 1
in Kraft 28.02.1973 – 14.03.1990 · idF BGBl. Nr. 79/1973 · danach: BGBl. Nr. 148/1990 § 10↗RIS↗
in Kraft 15.03.1990 – 30.04.1993 · idF BGBl. Nr. 148/1990 · danach: BGBl. Nr. 339/1993 § 10↗RIS↗
§ 10.
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert dem Stimmberechtigten übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende am Stimmzettel in einem der neben den Worten “ja” oder “nein” vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er die zur Abstimmung gelangte Frage mit “ja” oder mit “nein” beantwortet. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte “ja” oder “nein”, oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
1. in allen Stimmzetteln die bei der Volksabstimmung gestellte Frage in gleicher Weise mit “ja” oder “nein” beantwortet wurde, oder
2. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 11 Abs. 4 nicht beeinträchtigt ist.
(4) Sonstige, nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.