Absatz eins,Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit im Paragraph 11, nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Paragraphen 84 bis 88, des Paragraph 89, Absatz eins,, des Paragraph 90, Absatz eins, 3 und 4, des Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, des Paragraph 95, Absatz eins,, des Paragraph 96, Absatz eins,, des Paragraph 98, Absatz eins bis 4, des Paragraph 99 und des Paragraph 100, Absatz 2, der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden. Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)
BGBl. Nr. 79/1973
79. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Volksabstimmungsgesetzes
Kundmachung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1972 über die Wiederverlautbarung des Volksabstimmungsgesetzes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Paragraph 12,
- Absatz 2,Werden an einem Abstimmungstage zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksabstimmung statt. In diesem Falle sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksabstimmung getrennt anzulegen.