Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 339/1993

kundgemacht 28.05.1993 RIS↗Parlament↗
339. Bundesgesetz: Wahlrechtsanpassungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert werden (Wahlrechtsanpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 339/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Volksabstimmungsgesetz 1972 (VAbstG) 191 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 28.02.1973 – 30.04.1993 · idF BGBl. Nr. 79/1973 · danach: BGBl. Nr. 339/1993 § 12↗RIS↗
in Kraft 01.05.1993 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 339/1993 · danach: BGBl. I Nr. 28/2007 § 12↗RIS↗
§ 12.
(1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit im § 11 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 88, des § 89 Abs. 1, des § 90 Abs. 1, 3 und 4, des § 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, des § 95 Abs. 1, des § 96 Abs. 1, des § 98 Abs. 1 bis 4, des § 99 und des § 100 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, 96 Abs. 1 mit der Ergänzung, daß das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, 99, 103, 104 und 105 Abs. 2 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 7)
(2) Werden an einem Abstimmungstage Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksabstimmung statt. In diesem Falle Fall sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung NRWO vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksabstimmung getrennt anzulegen.