Absatz eins,Die Hauptwahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Kreiswahlbehörden in der im Paragraph 13, Absatz eins, angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksabstimmung im Bundesgebiet und verlautbart das Ergebnis, gegliedert nach Wahlkreisen, im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”.
BGBl. Nr. 79/1973
79. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Volksabstimmungsgesetzes
Kundmachung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1972 über die Wiederverlautbarung des Volksabstimmungsgesetzes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Paragraph 14,
- Absatz 2,Innerhalb einer Woche vom Tage dieser Verlautbarung an kann die Feststellung der Hauptwahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß in den Wahlkreisen Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg von 200, in den Wahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von 400 und in den Wahlkreisen Niederösterreich und Wien von 500 Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises in der Wählerevidenz eingetragen sind, unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die die im Paragraph 45, Absatz 2 bis 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
- Absatz 3,Auf das Verfahren über solche Anfechtungen finden die Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz 2,, des Paragraph 69, Absatz eins und des Paragraph 70, Absatz eins und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, sinngemäß Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde richtigzustellen.