BGBl. Nr. 232/1982
232. Bundesgesetz: Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972
Bundesgesetz vom 27. April 1982, mit dem das Volksabstimmungsgesetz 1972 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertAbs 2
§ 14.
(1) Die Hauptwahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Kreiswahlbehörden in der im § 13 Abs. 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksabstimmung im Bundesgebiet und verlautbart das Ergebnis, gegliedert nach Wahlkreisen, im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”.
(2) Innerhalb einer Woche vom von vier Wochen nach dem Tage dieser Verlautbarung an kann die Feststellung der Hauptwahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß in den Wahlkreisen Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg von 200, in den Wahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von 400 und in den Wahlkreisen Niederösterreich und Wien von 500 Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises in der Wählerevidenz eingetragen sind, unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die die im § 45 Abs. 2 bis 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 8)
(3) Auf das Verfahren über solche Anfechtungen finden die Bestimmungen des § 68 Abs. 2, des § 69 Abs. 1 und des § 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, sinngemäß Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde richtigzustellen.