BGBl. Nr. 339/1993
339. Bundesgesetz: Wahlrechtsanpassungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert werden (Wahlrechtsanpassungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertAbs 1 bis Abs 3
§ 14.
(1) Die Hauptwahlbehörde Bundeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Kreiswahlbehörden Landeswahlbehörden in der im § 13 Abs. 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksabstimmung im Bundesgebiet und verlautbart das Ergebnis, gegliedert nach Wahlkreisen, im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”. gegliedert nach Landeswahlkreisen, im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'.
(2) Innerhalb von vier Wochen nach dem Tage dieser Verlautbarung kann die Feststellung der Hauptwahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß in den Wahlkreisen Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg von 200, in den Wahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von 400 und in den Wahlkreisen Niederösterreich und Wien von 500 Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises in der Wählerevidenz eingetragen sind, Innerhalb von vier Wochen nach dem Tag dieser Verlautbarung kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß in den Landeswahlkreisen Burgenland und Vorarlberg von je 100, in den Landeswahlkreisen Kärnten, Salzburg und Tirol von je 200, in den Landeswahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von je 400 und in den Landeswahlkreisen Niederösterreich und Wien von je 500 Personen, die in einer Gemeinde des Landeswahlkreises in der Stimmliste eingetragen waren, unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die die im § 45 42 Abs. 2 bis 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 NRWO enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 8)
(3) Auf das Verfahren über solche Anfechtungen finden sind die Bestimmungen des § der §§ 68 Abs. 2, des § 69 Abs. 1 und des § sowie 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, sinngemäß Anwendung anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde Bundeswahlbehörde richtigzustellen.