Absatz eins,Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetze vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 10, Litera a,)
BGBl. Nr. 79/1973
79. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Volksabstimmungsgesetzes
Kundmachung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1972 über die Wiederverlautbarung des Volksabstimmungsgesetzes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Paragraph 17,
- Absatz 2,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
- Absatz 3,Soweit Termine, die in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 festgesetzt sind, auch im Verfahren bei Volksabstimmungen zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 5, der Nationalrats-Wahlordnung 1971. Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 10, Litera b,)