Absatz eins,Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) herzustellen.
BGBl. Nr. 79/1973
79. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Volksabstimmungsgesetzes
Kundmachung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1972 über die Wiederverlautbarung des Volksabstimmungsgesetzes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
- Absatz 2,Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1971, am Stichtage (Paragraph 2, Absatz eins,) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den Paragraphen 32 bis 35 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen. Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
- Absatz 3,In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,
- Litera adie am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde als wahl- und stimmberechtigt eingetragen waren;
- Litera bderen Stimmberechtigung auf Grund eines nach Absatz 2, durchgeführten Einspruchs(Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.
- Absatz 4,Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtage fertiggestellt sein.
- Absatz 5,In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern sind den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.