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BGBl. Nr. 79/1973

kundgemacht 27.02.1973 RIS↗
79. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Volksabstimmungsgesetzes
Kundmachung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1972 über die Wiederverlautbarung des Volksabstimmungsgesetzes
Kundmachung BGBl. Nr. 79/1973× zu VAbstG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Volksabstimmungsgesetz 1972 (VAbstG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 28.02.1973 – 30.04.1993 · idF BGBl. Nr. 79/1973 · danach: BGBl. Nr. 339/1993 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) herzustellen.
  2. Absatz 2,Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1971, am Stichtage (Paragraph 2, Absatz eins,) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den Paragraphen 32 bis 35 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen. Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
  3. Absatz 3,In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,
    1. Litera a
      die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde als wahl- und stimmberechtigt eingetragen waren;
    2. Litera b
      deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Absatz 2, durchgeführten Einspruchs(Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.
  4. Absatz 4,Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtage fertiggestellt sein.
  5. Absatz 5,In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern sind den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.