BGBl. Nr. 403/1974
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph eins, Gegenstand der Förderung.
- Absatz eins,Die im Bundesfinanzgesetz beim Bundesministerium für Verkehr für Länden- und Hafeneinrichtungen jeweils vorgesehenen Kredite können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Errichtung von verkehrstechnischen Einrichtungen von öffentlichen Häfen an der Donau sowie solcher öffentlicher Häfen verwendet werden, deren Anschluß an ein bereits bestehendes Wasserstraßennetz gewährleistet ist. In Katastrophenfällen können diese Kredite ausnahmsweise auch für die Instandsetzung von verkehrstechnischen Einrichtungen dieser Häfen verwendet werden.
- Absatz 2,Unter verkehrstechnischen Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nur solche zu verstehen, die unmittelbar dem Hafenumschlag dienen. Hiezu zählen auch Eisenbahnanlagen und Kräne, Straßen, Lagerhäuser u. dgl., die mit dem Hafenbetrieb in Verbindung stehen; wasserbauliche Anlagen einschließlich der Kranbahnfundamente und der Hochwasserschutzdämme fallen nicht darunter.
Paragraph 7, Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1974,.)
Paragraph 8, Wahrnehmung der Förderungsaufgaben.
Die nach diesem Bundesgesetz dem Bund als Träger von Privatrechten übertragenen Förderungsaufgaben sind vom Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen wahrzunehmen.
Paragraph 10, Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik betraut.
ARTIKEL römisch zwei
Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1955,)
§ 1. (1) Die Forderungen des Bundes auf Rückzahlung der bis
31. Dezember 1973 für die Errichtung oder Instandsetzung von
verkehrstechnischen Einrichtungen der Häfen Linz, Wien und Krems
gewährten Bundesbeiträge zuzüglich Zinsen gelten hinsichtlich
folgender Beträge (laut Anlage)
aus der Gewährung von Bundesbeiträgen ............. 79,785.753.49 S
aus Zinsen ........................................ 37,441.434.44 S
insgesamt ... 117,227.187.93 S
rückwirkend mit 31. Dezember 1973 als erloschen.
- Absatz 2,Vermögensvermehrungen, die durch Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, entstehen, sind abgabenrechtlich wie Sanierungsgewinne zu behandeln.
- Absatz 3,Die unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach Absatz eins, per 31. Dezember 1973 verbleibenden Verbindlichkeiten aus Bundesbeiträgen sind ab 1. Jänner 1974 in zwanzig gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen.
Anlage Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1955,)
Aufgliederung der im Artikel römisch zwei, Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Forderungen des Bundes
| Hafen Linz | Hafen Wien | Hafen Krems | insgesamt |
| 39,889.858.77 | 37,482.536.77 | 2,413.357.95 | 79,785.753.49 |
| 22,245.870.78 | 14,250.084.66 | 945.479.-- | 37,441.434.44 |
| 62,135.729.55 | 51,732.621.43 | 3,358.836.95 | 117,227.187.93 |