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BGBl. Nr. 406/1974

kundgemacht 23.07.1974 RIS↗Parlament↗
406. Bundesgesetz: Änderung des Grundsteuergesetzes 1955
Bundesgesetz vom 27. Juni 1974, mit dem das Grundsteuergesetz 1955 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 406/1974× zu GrStG 1955×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955) 1 § 0↗RIS↗
§ 29neu
in Kraft 01.01.1975 – 29.12.1987 · idF BGBl. Nr. 406/1974 · danach: BGBl. Nr. 649/1987 § 29↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei.

Entrichtung der Grundsteuer.

Paragraph 29, Fälligkeit und Vorauszahlung.

  1. Absatz eins,Die Grundsteuer wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.
  2. Absatz 2,Abweichend vom Absatz eins, wird die Grundsteuer am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser 400 Schilling nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Im Falle einer Hauptveranlagung der Grundsteuermeßbeträge oder in den Fällen, in denen innerhalb eines Hauptveranlagungszeitraumes ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist (Paragraph 28,), hat der Steuerschuldner bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheides zu den Fälligkeitszeitpunkten gemäß Absatz eins und 2 entsprechende Vorauszahlungen unter Zugrundelegung des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten. Ändert sich der Hebesatz (Paragraph 27,) für das mit dem Hauptfeststellungszeitpunkt beginnende Kalenderjahr um mindestens 10 v. H. des zuletzt festgesetzten Hebesatzes, so kann der Vorauszahlungsbetrag unter Zugrundelegung des zuletzt gültigen Grundsteuermeßbetrages und des geänderten Hebesatzes festgesetzt werden. Der festgesetzte Vorauszahlungsbetrag gilt auch für die folgenden Kalenderjahre bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheides.