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BGBl. Nr. 649/1987

kundgemacht 29.12.1987 RIS↗Parlament↗
649. Bundesgesetz: Bewertungsänderungsgesetz 1987
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1987, mit dem Maßnahmen auf dem Gebiete des Bewertungsrechtes getroffen und das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955 und das Zweite Abgabenänderungsgesetz 1987 geändert werden (Bewertungsänderungsgesetz 1987)
Kundmachung BGBl. Nr. 649/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955) 18 § 0↗RIS↗
§ 29geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.01.1975 – 29.12.1987 · idF BGBl. Nr. 406/1974 · danach: BGBl. Nr. 649/1987 § 29↗RIS↗
in Kraft 30.12.1987 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 649/1987 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 29↗RIS↗
ABSCHNITT III.
Entrichtung der Grundsteuer.
§ 29. Fälligkeit und Vorauszahlung.
§ 29.
(1) Die Grundsteuer wird am 15. Februar Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig. Abweichend hievon wird die Grundsteuer am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser 400 Schilling nicht übersteigt.
(2) Abweichend vom Abs. 1 wird die Grundsteuer am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag fällig, wenn dieser 400 Schilling nicht übersteigt. Wird der Jahresbetrag im Laufe eines Kalenderjahres durch einen neuen Steuerbescheid geändert, so bleiben bereits fällig gewordene Beträge (Abs. 1) unverändert. Ferner dürfen der innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides fällig werdende Betrag sowie der am 15. August fällig werdende Vierteljahresbetrag, sofern die Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides nicht spätestens am 8. Juli erfolgt, nicht erhöht werden. Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit (Abs. 1), in den Fällen des zweiten Satzes anläßlich der der Änderung zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit auszugleichen. Die Termine der Vierteljahresfälligkeiten gelten auch für den Ausgleich bei Jahresbeträgen, die 400 Schilling nicht übersteigen. Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen der Summe der von der Änderung nicht berührten Beträge und der Summe jener Beträge, die sich gemäß Abs. 1 unter Zugrundelegung des neu festgesetzten Jahresbetrages zu den gleichen Terminen ergeben. Bei einer Erhöhung des Jahresbetrages nach dem 15. Oktober des laufenden Jahres ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe des diesbezüglichen Bescheides zu entrichten. Bei einer Herabsetzung des Jahresbetrages nach dem 15. November des laufenden Jahres ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.
(3) Im Falle einer Hauptveranlagung der Grundsteuermeßbeträge oder in den Fällen, in denen innerhalb eines Hauptveranlagungszeitraumes ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist (§ 28), hat der Steuerschuldner bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheides zu den Fälligkeitszeitpunkten gemäß Abs. 1 und 2 entsprechende Vorauszahlungen unter Zugrundelegung des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten. Ändert sich der Hebesatz (§ 27) für das mit dem Hauptfeststellungszeitpunkt beginnende Kalenderjahr um mindestens 10 v. H. des zuletzt festgesetzten Hebesatzes, so kann der Vorauszahlungsbetrag unter Zugrundelegung des zuletzt gültigen Grundsteuermeßbetrages und des geänderten Hebesatzes festgesetzt werden. Der festgesetzte Vorauszahlungsbetrag gilt auch für die folgenden Kalenderjahre bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheides. Wird durch einen Bescheid auch der Jahresbetrag für abgelaufene Kalenderjahre geändert oder erstmalig festgesetzt, so ist eine sich daraus ergebende Nachzahlung innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.