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BGBl. Nr. 424/1974

kundgemacht 25.07.1974 RIS↗Parlament↗
424. Bundesgesetz: Strafvollzugsanpassungsgesetz
Bundesgesetz vom 11. Juli 1974, mit dem das Strafvollzugsgesetz an das Strafgesetzbuch angepaßt wird (Strafvollzugsanpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 424/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 432 § 0↗RIS↗
§ 118neu
in Kraft 01.01.1975 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 424/1974 · danach: BGBl. I Nr. 109/2007 § 118↗RIS↗

Gerichtliche Verfolgung

Paragraph 118,

  1. Absatz eins,Es hindert die gerichtliche Ahndung einer Tat nicht, daß sie auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
  2. Absatz 2,Die Strafvollzugsbehörden haben jeden Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung eines Strafgefangenen, die nicht bloß auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen ist, unverzüglich dem Staatsanwalt des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen ist, anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Von der Verfolgung eines Strafgefangenen wegen einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung kann der öffentliche Ankläger absehen oder zurücktreten, wenn die Tat nur geringfügig ist und die verhängte Strafe eine gerichtliche Ahndung entbehrlich macht.