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BGBl. Nr. 424/1974

kundgemacht 25.07.1974 RIS↗Parlament↗
424. Bundesgesetz: Strafvollzugsanpassungsgesetz
Bundesgesetz vom 11. Juli 1974, mit dem das Strafvollzugsgesetz an das Strafgesetzbuch angepaßt wird (Strafvollzugsanpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 424/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 432 § 0↗RIS↗
§ 144neu
in Kraft 01.01.1975 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 424/1974 · danach: BGBl. Nr. 799/1993 § 144↗RIS↗

Vierter Unterabschnitt
Vorbereitung der Entlassung

Entlassungsvollzug

Paragraph 144,

  1. Absatz eins,Vor der Entlassung sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmaß erzieherisch (Paragraph 56,) und fürsorgerisch zu betreuen.
  2. Absatz 2,Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind Strafgefangenen, von denen zu erwarten ist, daß sie die Lockerungen nicht mißbrauchen werden, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere der folgenden Lockerungen zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Verlängerung der Besuchsdauer bis auf eine Stunde;
    2. Ziffer 2
      Beschränkung der Überwachung des Besuchsempfanges in der Weise, daß die Überwachung des Inhaltes des Gespräches zwischen dem Strafgefangenen und dem Besucher unterbleibt;
    3. Ziffer 3
      Freigang (Paragraph 126, Absatz 3,).