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BGBl. Nr. 799/1993

kundgemacht 26.11.1993 RIS↗Parlament↗
799. Bundesgesetz: Strafvollzugsnovelle 1993
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz, die Strafprozeßordnung, das Finanzstrafgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz, die Exekutionsordnung, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Strafvollzugsnovelle 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 799/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 97517 § 0↗RIS↗
§ 144geändertÜberschrift; Abs 2, Z 1 bis Z 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.1975 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 424/1974 · danach: BGBl. Nr. 799/1993 § 144↗RIS↗
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2025 · idF BGBl. Nr. 799/1993 · danach: BGBl. I Nr. 25/2025 § 144↗RIS↗
Vierter Dritter Unterabschnitt
Vorbereitung der Entlassung
Entlassungsvollzug
§ 144.
(1) Vor der Entlassung sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmaß erzieherisch (§ 56) und fürsorgerisch zu betreuen.
(2) Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind Strafgefangenen, von denen zu erwarten ist, daß sie die Lockerungen nicht mißbrauchen werden, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere der folgenden im § 126 erwähnten Lockerungen zu gewähren:.
1. Verlängerung der Besuchsdauer bis auf eine Stunde;
2. Beschränkung der Überwachung des Besuchsempfanges in der Weise, daß die Überwachung des Inhaltes des Gespräches zwischen dem Strafgefangenen und dem Besucher unterbleibt;
3. Freigang (§ 126 Abs. 3).