Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 424/1974

kundgemacht 25.07.1974 RIS↗Parlament↗
424. Bundesgesetz: Strafvollzugsanpassungsgesetz
Bundesgesetz vom 11. Juli 1974, mit dem das Strafvollzugsgesetz an das Strafgesetzbuch angepaßt wird (Strafvollzugsanpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 424/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 432 § 0↗RIS↗
§ 64neu
in Kraft 01.01.1975 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 424/1974 · danach: BGBl. Nr. 799/1993 § 64↗RIS↗

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Die zur Ausübung des im Paragraph 62, genannten Rechtes und der im Paragraph 63, genannten Vergünstigung erforderlichen Gegenstände sind auf Kosten des Strafgefangenen durch die Anstalt zu beschaffen. Hiefür dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen und die Erzeugnisse der bildnerischen Betätigung des Strafgefangenen sind ihm auf sein Verlangen zu belassen, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die Ordnung im Haftraum nicht leidet. Im übrigen sind sie unbeschadet des Paragraph 62, Absatz 3, wie Verwahrnisse zu behandeln, dürfen aber während der Haft nicht veräußert werden.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten dem Sinne nach auch für die Gegenstände, die der Strafgefangene in Ausübung des im Paragraph 61, genannten Rechtes für sich oder seine Angehörigen anfertigt.