Absatz 2,Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.
BGBl. Nr. 60/1974
60. Bundesgesetz: Strafgesetzbuch — StGB
Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch — StGB)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Dritter Abschnitt
Strafen und vorbeugende Maßnahmen
Freiheitsstrafen
Paragraph 18, (1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.