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BGBl. Nr. 60/1974

kundgemacht 29.01.1974 RIS↗
60. Bundesgesetz: Strafgesetzbuch — StGB
Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch — StGB)
Kundmachung BGBl. Nr. 60/1974× zu StGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 01.01.1975 – 28.02.2023 · idF BGBl. Nr. 60/1974 · danach: BGBl. I Nr. 223/2022 § 22↗RIS↗

Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Wer dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist und wegen einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung begangenen strafbaren Handlung oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (Paragraph 287,) verurteilt wird, ist vom Gericht in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel oder Suchtmittel eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder doch mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.
  2. Absatz 2,Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn der Rechtsbrecher mehr als zwei Jahre in Strafhaft zu verbüßen hat, die Voraussetzungen für seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen oder der Versuch einer Entwöhnung von vornherein aussichtslos scheint.