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BGBl. Nr. 60/1974

kundgemacht 29.01.1974 RIS↗
60. Bundesgesetz: Strafgesetzbuch — StGB
Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch — StGB)
Kundmachung BGBl. Nr. 60/1974× zu StGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) neu § 0↗RIS↗
§ 232neu
in Kraft 01.01.1975 – 06.03.2001 · idF BGBl. Nr. 60/1974 · danach: BGBl. I Nr. 19/2001 § 232↗RIS↗

Dreizehnter Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld,

Wertpapieren und Wertzeichen

Geldfälschung

Paragraph 232, (1) Wer Geld mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, daß es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer solches nachgemachtes oder verfälschtes Geld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (Paragraph 12,) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernimmt, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.