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BGBl. I Nr. 19/2001

kundgemacht 06.03.2001 RIS↗Parlament↗
19. Bundesgesetz: Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988, des Strafgesetzbuches und des Gerichtsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 1111 § 0↗RIS↗
§ 232geändertAbs 3 (neu)
in Kraft 01.01.1975 – 06.03.2001 · idF BGBl. Nr. 60/1974 · danach: BGBl. I Nr. 19/2001 § 232↗RIS↗
in Kraft 07.03.2001 – 30.04.2004 · idF BGBl. I Nr. 19/2001 · danach: BGBl. I Nr. 15/2004 § 232↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Dreizehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld,
Wertpapieren und Wertzeichen
Geldfälschung
§ 232.
(1) Wer Geld mit dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, daß es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer solches nachgemachtes oder verfälschtes Geld im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (§ 12) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernimmt, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.
(3) Als Nachmachen von Geld gilt auch die Herstellung unter Nutzung der zur rechtmäßigen Herstellung bestimmten Einrichtungen oder Materialien, jedoch unter Missachtung der Rechte oder der Bedingungen, nach denen die zuständigen Stellen zur Geldausgabe befugt sind, und ohne die Zustimmung dieser Stellen.