Absatz eins,Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (Paragraph 269, Absatz 3,) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
BGBl. Nr. 60/1974
60. Bundesgesetz: Strafgesetzbuch — StGB
Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch — StGB)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 270neu
Tätlicher Angriff auf einen Beamten
Paragraph 270,
- Absatz 2,Paragraph 269, Absatz 4, gilt entsprechend.