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BGBl. Nr. 60/1974

kundgemacht 29.01.1974 RIS↗
60. Bundesgesetz: Strafgesetzbuch — StGB
Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch — StGB)
Kundmachung BGBl. Nr. 60/1974× zu StGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) neu § 0↗RIS↗
§ 274neu
in Kraft 01.01.1975 – 31.12.2015 · idF BGBl. Nr. 60/1974 · danach: BGBl. I Nr. 154/2015 § 274↗RIS↗

Zwanzigster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden

Landfriedensbruch

Paragraph 274,

  1. Absatz eins,Wer wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt, daß unter ihrem Einfluß ein Mord (Paragraph 75,), ein Totschlag (Paragraph 76,), eine Körperverletzung (Paragraphen 83 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (Paragraph 126,) begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer an der Zusammenrottung führend teilnimmt oder als Teilnehmer eine der im Absatz eins, angeführten strafbaren Handlungen ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (Paragraph 12,), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Nach Absatz eins, ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenrottung zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, daß er an der Zusammenrottung führend teilgenommen hat.