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BGBl. I Nr. 154/2015

kundgemacht 28.12.2015 RIS↗Parlament↗
JGG-ÄndG 2015
Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Bewährungshilfegesetz geändert werden, und mit dem ein Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch erlassen wird (JGG-ÄndG 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 23 § 0↗RIS↗
§ 274geändert in Kraft gemeinsam mit BGBl. I Nr. 112/2015Abs 1; Abs 2
vorgesehen ab 01.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 112/2015 (kundgemacht am 13.08.2015) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 154/2015 (kundgemacht am 28.12.2015) § 274↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 154/2015 § 274↗RIS↗
Zwanzigster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden
Schwere gemeinschaftliche Gewalt
§ 274.
(1) Wer wissentlich an einer Zusammenkunft vieler Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass durch ihre vereinten Kräfte ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 84 Abs. 1 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung nach § 126 Abs. 1 Z 5 oder Abs. 2 begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer an einer solchen Zusammenkunft führend oder dadurch teilnimmt, dass er zur Begehung einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen aufstachelt, oder als Teilnehmer eine solche strafbare Handlung ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat beiträgt (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenkunft zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, dass er an der Zusammenkunft in der in Abs. 2 umschriebenen Weise teilgenommen hat.