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BGBl. I Nr. 112/2015

kundgemacht 13.08.2015 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2015
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Aktiengesetz, das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Genossenschaftsgesetz, das ORF-Gesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, und das Spaltungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2015)
Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 111363 § 0↗RIS↗
§ 274geändert ab 01.01.2016 ersetzt durch BGBl. I Nr. 154/2015Überschrift; Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.01.1975 – 31.12.2015 · idF BGBl. Nr. 60/1974 · danach: BGBl. I Nr. 154/2015 § 274↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 112/2015 (kundgemacht am 13.08.2015) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 154/2015 (kundgemacht am 28.12.2015) § 274↗RIS↗
Zwanzigster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden
Landfriedensbruch Schwere gemeinschaftliche Gewalt
§ 274.
(1) Wer wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge Zusammenkunft vieler Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, daß unter ihrem Einfluß dass durch ihre vereinten Kräfte ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 83 84 Abs. 1 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung ( nach§ 126) Abs. 1 Z 5 oder Abs. 2 begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer an der Zusammenrottung führend teilnimmt oder als Teilnehmer eine der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12), Wer an einer solchen Zusammenkunft führend oder dadurch teilnimmt, dass er zur Begehung einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen aufstachelt oder als Teilnehmer eine solche strafbare Handlung ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenrottung Zusammenkunft zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, daß dass er an der Zusammenrottung führend Zusammenkunft in der in Abs. 2 umschriebenen Weise teilgenommen hat.